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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes – GWDAPrV

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1Das Studium vermittelt in enger Verbindung von Wissenschaft und Praxis sowohl die wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden als auch die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben des gehobenen Wetterdienstes des Bundes erforderlich sind.
2Es soll die Studierenden zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigen.
3Hierzu gehört auch die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im föderalen und internationalen Raum.
4Die Studierenden sollen ihre Kompetenzen weiterentwickeln, um den sich ständig wandelnden Herausforderungen der Bundesverwaltung gerecht werden zu können.

Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25