(1) 1Die schriftliche Diplomprüfung besteht aus sechs schriftlichen Aufsichtsarbeiten.
2Zugelassen wird, wer mit Erfolg die Zwischenprüfung abgelegt und im Zeugnis nach § 16 Absatz 3 mindestens die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht hat.
3Das Prüfungsamt bestimmt den Inhalt der schriftlichen Aufsichtsarbeiten auf Vorschlag des Deutschen Wetterdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr.
4Die Themen der sechs schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden aus folgenden Prüfungsfächern entnommen:
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(2) 1Für die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstunden zur Verfügung.
2Es dürfen nur die angegebenen Hilfsmittel benutzt werden.
3Die Aufsichtführenden haben die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der schriftlichen Aufsichtsarbeit sowie in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 6 und besondere Vorkommnisse zu dokumentieren.
(3) 1Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen, die für sämtliche Arbeiten der oder des Studierenden gleich ist.
2Es wird eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennziffern und Namen erstellt, die geheim zu halten ist.
3Die Übersicht darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten bekannt gegeben werden.
(4) Erscheinen Studierende verspätet zu einer schriftlichen Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 25 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.
(5) Die schriftliche Diplomprüfung ist bestanden, wenn mindestens vier schriftliche Aufsichtsarbeiten mindestens mit fünf Rangpunkten bewertet worden sind.