(1) 1Jede Behörde oder Dienststelle, der Studierende zur Ausbildung zugewiesen werden (Ausbildungsstelle), bestellt eine Ausbildungsleitung und deren Vertretung.
2Die Ausbildungsleitung ist für die ordnungsgemäße Durchführung des Praktikums verantwortlich und berät die Studierenden sowie die Ausbildenden.
(2) 1Die Ausbildungsleitung erstellt für jede Studierende und jeden Studierenden einen Ausbildungsplan, aus dem sich die Studiengebiete ergeben, in denen sie oder er ausgebildet wird.
2Die Studierenden, das Prüfungsamt und die Einstellungsbehörden erhalten je eine Ausfertigung.
(3) 1Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Studierende zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können.
2Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet.
3Die Ausbildenden informieren die Ausbildungsleitung regelmäßig über den Ausbildungsstand.