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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes – GWDAPrV

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Während des Grundstudiums sind vier schriftliche Aufsichtsarbeiten anzufertigen, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Studiengebiete nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 zugeordnet sind; Inhalte nach § 12 Absatz 1 Nummer 6 können berücksichtigt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25