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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes – GWDAPrV

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1Die Dienstbehörden weisen die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten dem Zentralbereich der Fachhochschule zum Grundstudium und dem Fachbereich Wetterdienst der Fachhochschule zum Hauptstudium zu.
2Für die übrigen Studierenden übernehmen die Einstellungsbehörden diese Aufgabe.

Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25