(1) Auf Grundlage eines Auswahlverfahrens entscheidet die Dienstbehörde über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst.
(2) 1In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber für den Vorbereitungsdienst geeignet und befähigt sind.
2Hinsichtlich ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften soll insbesondere festgestellt werden, ob die Bewerberinnen und Bewerber über Folgendes verfügen: