(1) 1Die Prüfungsaufgaben des schriftlichen Teils bestimmt das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung auf Vorschlag der Dienstbehörde.
2Der Fachbereich Landwirtschaftliche Sozialversicherung wird bei der Erarbeitung beteiligt.
(2) 1Im schriftlichen Teil sind je eine schriftliche Aufsichtsarbeit aus den Studieninhalten des Hauptstudiums mit folgenden Aufgabenschwerpunkten zu erstellen:
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(3) Die übrigen Studieninhalte des Hauptstudiums sind bei der Aufgabenstellung angemessen zu berücksichtigen.
(4) Für die Bearbeitung ist eine Zeit von jeweils vier Zeitstunden anzusetzen.