print

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung – GntDLSVVDV

arrow_left arrow_right

(1) Dienstbehörde ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.

(2) Die Dienstbehörde ist für alle beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständig.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25