(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
(2) 1Zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung veranlasst die Dienstbehörde für die zur Einstellung vorgesehenen Bewerberinnen und Bewerber eine ärztliche Einstellungsuntersuchung.
2Die Kosten der Untersuchung trägt die Dienstbehörde.
(3) 1Wer erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat, aber nicht eingestellt wird, erhält eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über die Nichteinstellung.
2§ 16 Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.