Auf Grund des § 26 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 10 Absatz 1 und 2, § 10a Absatz 8 sowie Anlage 2 Nummer 17 der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), von denen § 10 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) neu gefasst worden ist, § 10a Absatz 8 durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe d der Verordnung vom 16. August 2021 (BGBl. I S. 3582) geändert worden ist und Anlage 2 Nummer 17 durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c der Verordnung vom 27. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 30) eingefügt worden ist, verordnet der Vorstand der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau:
(1) Das duale Studium zur Diplom-Verwaltungswirtin und zum Diplom-Verwaltungswirt am Fachbereich Landwirtschaftliche Sozialversicherung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung stellt den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung dar.
(2) Studienbeginn ist der 1. Oktober jedes Jahres.
Das Studium vermittelt den Studierenden die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden und die berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Erfüllung selbständiger und eigenverantwortlicher Wahrnehmung gehobener Funktionen in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung befähigen.
(1) Dienstbehörde ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.
(2) Die Dienstbehörde ist für alle beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständig.
(1) Ausbildungsstandorte können alle Standorte der Dienstbehörde sein.
(2) 1Für jeden Ausbildungsstandort wird durch die Dienstbehörde eine Ausbildungsverantwortliche oder ein Ausbildungsverantwortlicher bestellt und eine Person, die sie oder ihn vertritt.
2Die oder der Ausbildungsverantwortliche hat eine sorgfältige Ausbildung sicherzustellen, leitet und überwacht die Ausbildung am Standort und berät die Studierenden in Fragen des Studiums.
(1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Studierenden ist die Leiterin oder der Leiter der Dienstbehörde.
(2) Daneben unterstehen die Studierenden während der Fachstudien der Dienstaufsicht der Dekanin oder des Dekans des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung.
Erholungsurlaub ist in der Regel während der praxisintegrierenden Studienphasen zu nehmen.
(1) 1Schwerbehinderten, diesen gleichgestellte Menschen mit Behinderungen und Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschränken, wird auf Antrag im Auswahlverfahren und für die Teilnahme an Leistungsnachweisen und Prüfungen angemessener Nachteilsausgleich gewährt.
2Auf die Möglichkeit des Nachteilsausgleichs ist vor dem Auswahlverfahren durch die Dienstbehörde und vor jedem Leistungsnachweis und jeder Prüfung durch das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung hinzuweisen.
3Die inhaltlichen Anforderungen des Auswahlverfahrens und der Prüfungen bleiben von Erleichterungen unberührt.
(2) Über die Gewährung von Nachteilsausgleichen entscheidet
(3) Gewährter Nachteilsausgleich ist aktenkundig zu machen.
(1) Auf Grundlage eines Auswahlverfahrens entscheidet die Dienstbehörde über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst.
(2) 1In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber für den Vorbereitungsdienst geeignet und befähigt sind.
2Hinsichtlich ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften soll insbesondere festgestellt werden, ob die Bewerberinnen und Bewerber über Folgendes verfügen:
3
(1) Zum Auswahlverfahren wird von der Dienstbehörde zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt.
(2) 1Innerhalb eines Bewerbungszeitraums ist nur eine einmalige Teilnahme am jeweiligen Auswahlverfahren zulässig.
2Eine weitere Teilnahme wird als Täuschung nach § 18 gewertet und führt automatisch zu einem Ausschluss aus sämtlichen Auswahlverfahren dieses Bewerbungszeitraums.
(3) 1Übersteigt die Zahl der nach Absatz 1 geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Studienplätze, die der Dienstbehörde zur Verfügung stehen, so kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden.
2Jedoch sind mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Studienplätze zur Verfügung stehen.
3Ist die Zahl der Teilnehmenden beschränkt, wird zum Auswahlverfahren zugelassen, wer nach den Bewerbungsunterlagen am besten geeignet erscheint.
4Insbesondere wird dabei nach den Zeugnisnoten entschieden.
(4) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber mit Behinderungen sind unabhängig von einer Beschränkung der Zahl der Teilnehmenden zum Auswahlverfahren zugelassen.
(5) 1Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über die Ablehnung.
2Die Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch zurückzusenden, ansonsten spätestens ein Jahr nach der Ablehnung zu vernichten.
3Elektronisch übermittelte Bewerbungsunterlagen sind innerhalb der Frist zu löschen.
(1) 1Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet die Dienstbehörde eine Auswahlkommission ein.
2Bei Bedarf kann sie mehrere Auswahlkommissionen einrichten.
3Die Dienstbehörde stellt sicher, dass in allen Auswahlkommissionen einheitliche Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe angelegt werden.
(2) Eine Auswahlkommission besteht aus
(3) 1Die Dienstbehörde bestellt die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl von Vertreterinnen oder Vertretern in der Regel für die Dauer von einem Jahr.
2Wiederbestellung ist zulässig.
(4) 1Eine Auswahlkommission soll geschlechterparitätisch besetzt sein.
2Ist eine geschlechterparitätische Besetzung aus gewichtigen Gründen nicht möglich, sind diese Gründe aktenkundig zu machen.
(5) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(6) Die Auswahlkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die oder der Vorsitzende und eine Beisitzerin oder ein Beisitzer anwesend sind oder vertreten werden.
(7) 1Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.
2Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(1) 1Die Dienstbehörde legt bundeseinheitlich fest:
2
(2) Die Festlegung erfolgt vor dem Beginn des Auswahlverfahrens oder vor jedem Teil des Auswahlverfahrens.
(3) Die Dienstbehörde kann die Bewertungssystematik im laufenden Auswahlverfahren bundeseinheitlich für jeden Teil des Auswahlverfahrens ändern.
(1) 1Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens können folgende Kompetenzbereiche geprüft werden:
2
(2) 1Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens besteht mindestens aus einem Leistungstest und kann weitere Auswahlinstrumente umfassen.
2Die Bearbeitungszeit für den Leistungstest beträgt höchstens vier Zeitstunden.
(3) 1Zusätzlich zum Leistungstest können weitere Auswahlinstrumente angewendet werden, jedoch höchstens zwei der folgenden:
2
(4) 1Falls im schriftlichen Teil neben dem Leistungstest nach Absatz 2 weitere Auswahlinstrumente angewendet werden, kann von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren ausgeschlossen werden, wer in diesem Leistungstest nicht die jeweils erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat.
2Dies gilt nicht für schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellten Bewerberinnen und Bewerber mit Behinderungen.
(5) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn in allen Auswahlinstrumenten die festgelegten Mindestpunktzahlen erreicht werden.
(6) 1Anhand der erzielten Ergebnisse wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber festgelegt, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden haben.
2Sind mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet, wird eine gemeinsame Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber gebildet.
(+++ § 13 Abs. 6: Zur Geltung vgl. § 16 Abs. 3 +++)
(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird zugelassen, wer den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden hat.
(2) 1Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden haben, die Zahl der Studienplätze, die der Dienstbehörde zur Verfügung stehen, um mehr als das Doppelte, so kann die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens beschränkt werden.
2Es sind jedoch mindestens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Studienplätze zur Verfügung stehen.
3Ist die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer beschränkt, wird zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens zugelassen, wer nach der Rangfolge, die anhand der im schriftlichen Teil erzielten Ergebnisse festgelegt worden ist, am besten geeignet ist.
(3) 1Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber mit Behinderungen, die am schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens teilgenommen haben, werden immer zum mündlichen Teil zugelassen.
2Ihnen ist im mündlichen Teil Gelegenheit zu geben, die Auswahlkommission von ihrer Eignung zu überzeugen, soweit die Eignung im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens noch nicht festgestellt werden konnte.
(1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dient dazu, die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber in verschiedenen persönlichen und sozialen Kompetenzbereichen zu ermitteln.
(2) Der mündliche Teil besteht aus einem strukturierten Interview.
(3) Für die Durchführung des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens kann Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.
(4) Am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens können die Gleichstellungsbeauftragte, ein Mitglied der Personalvertretung und gegebenenfalls die Schwerbehindertenvertretung teilnehmen.
(5) 1Am Ende jedes Auswahlverfahrens führt die jeweilige Auswahlkommission eine Beratung über die Bewertungen durch.
2Die Gleichstellungsbeauftragte kann an der Beratung teilnehmen.
3Dem Mitglied der Personalvertretung und gegebenenfalls der Schwerbehindertenvertretung ist vor Beginn der Beratung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(6) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn im strukturierten Interview die festgelegte Mindestpunktzahl erreicht worden ist.
(1) Die Auswahlkommission ermittelt für jede Bewerberin und jeden Bewerber, die oder der den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden hat, das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens.
(2) In das Gesamtergebnis geht das Ergebnis des schriftlichen Teils mit 20 Prozent und das Ergebnis des mündlichen Teils mit 80 Prozent ein.
(3) 1Anhand des Gesamtergebnisses bildet die Dienstbehörde eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber.
2§ 13 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.
3Die festgelegte Rangfolge ist für die Einstellung maßgebend.
(4) 1Wer erfolglos am Auswahlverfahren teilgenommen hat, erhält eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über die Ablehnung.
2Die Bewerbungsunterlagen sind spätestens ein Jahr nach Mitteilung der Ablehnung zu vernichten.
3Elektronisch übermittelte Bewerbungsunterlagen sind innerhalb der Frist zu löschen.
(+++ § 16 Abs. 4: Zur Geltung vgl. § 19 Abs. 3 +++)
(1) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber mit Behinderungen, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens nicht bestanden haben, werden abweichend von § 16 Absatz 3 nur in die Rangfolge aufgenommen, wenn
(2) Wer nach Absatz 1 in der Rangfolge aufgenommen wird, jedoch einen Platz jenseits der festgelegten Grenze der maximalen Teilnehmerzahl belegt, hat erfolglos am Auswahlverfahren teilgenommen.
(1) Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung versucht oder an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirkt, wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.
(2) Vor einer Entscheidung sind die Betroffenen anzuhören.
(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
(2) 1Zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung veranlasst die Dienstbehörde für die zur Einstellung vorgesehenen Bewerberinnen und Bewerber eine ärztliche Einstellungsuntersuchung.
2Die Kosten der Untersuchung trägt die Dienstbehörde.
(3) 1Wer erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat, aber nicht eingestellt wird, erhält eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über die Nichteinstellung.
2§ 16 Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) Die Regelstudienzeit beträgt drei Jahre.
(2) Das Studium ist als dualer Studiengang konzipiert und besteht aus Fachstudien am Fachbereich Landwirtschaftliche Sozialversicherung der Hochschule des Bundes und aus praxisintegrierenden Studienphasen.
(3) 1Das Studium gliedert sich in folgende Studienabschnitte:
2
| Studienabschnitt | Studienart | Dauer | |
|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | |
| 1 | Einführungspraktikum | praxisintegrierende Studienphase | ein Monat |
| 2 | Grundstudium | Fachstudien | sechs Monate |
| 3 | Praktikum I | praxisintegrierende Studienphase | sechs Monate |
| 4 | Hauptstudium I | Fachstudien | drei Monate |
| 5 | Praktikum II | praxisintegrierende Studienphase | fünf Monate |
| 6 | Hauptstudium II | Fachstudien | drei Monate |
| 7 | Praktikum III | praxisintegrierende Studienphase | drei Monate |
| 8 | Hauptstudium III | Fachstudien | drei Monate |
| 9 | Hauptstudium IV | Fachstudien | drei Monate |
| 10 | Praktikum IV | praxisintegrierende Studienphase | drei Monate |
(1) 1Das Studium wird nach einem Studienplan durchgeführt, der vom Fachbereich Landwirtschaftliche Sozialversicherung erstellt wird.
2Der Studienplan bestimmt, getrennt nach den Studienabschnitten für die Fachstudien und die praxisintegrierenden Studienphasen:
3
(2) 1Der Studienplan wird auf der Internetseite des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung veröffentlicht und beim Fachbereich Landwirtschaftliche Sozialversicherung in der jeweils geltenden Fassung in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert.
2Maßgeblich ist jeweils die Fassung, die bei Beginn des Studiums gilt.
(1) Das Studium vermittelt rechtswissenschaftliche, ökonomische und sozialwissenschaftliche Grundlagen sowie vertiefte sozialrechtliche Inhalte in den Gebieten der landwirtschaftlichen Krankenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterssicherung und der landwirtschaftlichen Unfallsicherung.
(2) 1Die Studieninhalte des Grundstudiums sind:
2
(3) 1Studieninhalte des Hauptstudiums sind folgende Bereiche:
2
§ 22 Abs. 2 Nummer 1 Kursivdruck: Die Wörter "staatsrechtliche- und politische" werden wegen offensichtlicher Unrichtigkeit durch die Wörter "staatsrechtliche und -politische" ersetzt
(1) 1Die Fachstudien werden am Fachbereich Landwirtschaftliche Sozialversicherung durchgeführt.
2Die Studierenden werden zu diesem Zweck dem Fachbereich Landwirtschaftliche Sozialversicherung zugewiesen.
(2) 1Die Fachstudien bestehen aus fachtheoretischen Lehrveranstaltungen.
2Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.
(3) 1Die fachtheoretischen Lehrveranstaltungen umfassen insgesamt 1920 Lehrveranstaltungsstunden.
2Davon entfallen 720 Lehrveranstaltungsstunden auf das Grundstudium.
3Auf der Grundlage des Studienplans erstellt der Fachbereich Landwirtschaftliche Sozialversicherung einen Lehrveranstaltungsplan.
(4) 1Die fachtheoretischen Lehrveranstaltungen sind Präsenzveranstaltungen.
2In besonderen Ausnahmefällen können synchrone digitale Lehrveranstaltungen durchgeführt werden.
(5) 1Die fachtheoretischen Lehrveranstaltungen werden von hauptamtlich Lehrenden oder Lehrbeauftragten des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung durchgeführt.
2Die Freiheit der Lehre einschließlich der inhaltlichen und methodischen Gestaltung der Lehrveranstaltungen und der Forschung werden gewährleistet.
(1) In den praxisintegrierenden Studienphasen sollen die Studierenden berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die Fachstudien erwerben sowie die in den Fachstudien erworbenen Kenntnisse vertiefen und lernen, sie in der Praxis anzuwenden.
(2) Die praxisintegrierenden Studienphasen bestehen aus
(3) Die Durchführung der praxisintegrierenden Studienphasen erfolgt an den jeweiligen Ausbildungsstandorten.
(1) 1Die Praktika werden in den für das Ziel des Studiums wesentlichen fachlichen Bereichen der Dienstbehörde unter Anleitung hierfür qualifizierter Personen durchgeführt.
2Die Teilnahme an den Praktika ist verpflichtend.
(2) Die fachlichen Bereiche der Dienstbehörde, denen die Studierenden zuzuweisen sind, richten sich nach den Inhalten des jeweiligen Studienabschnitts und werden im Studienplan festgelegt.
(3) 1Vor Beginn jeder praxisintegrierenden Studienphase wird von der oder dem Ausbildungsverantwortlichen für jede Studierende und jeden Studierenden entsprechend dem Studienplan ein Einsatzplan aufgestellt, aus dem sich die fachlichen Bereiche ergeben, in denen die oder der Studierende ausgebildet werden soll.
2Der Plan ist dem Prüfungsamt schriftlich oder elektronisch vorzulegen.
3Die oder der Studierende erhält eine schriftliche oder elektronische Ausfertigung.
(1) Jeder Ausbildungsstandort bestellt Ausbilderinnen und Ausbilder.
(2) Die Ausbilderinnen und Ausbilder betreuen die Studierenden während der Praktika und leiten sie an.
(3) Bestellt werden darf nur, wer über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.
(4) Einer Ausbilderin oder einem Ausbilder sollen nicht mehr Studierende zugewiesen werden, als sie oder er mit Sorgfalt ausbilden kann.
(1) 1Durch praxisbezogene Lehrveranstaltungen werden die in den Fachstudien gewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis vertieft.
2Die Lehrveranstaltungen und der praktische Einsatz am Arbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt.
3Die Teilnahme an den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.
(2) 1Praxisbezogene Lehrveranstaltungen werden im Umfang von 300 Lehrstunden während der praxisintegrierenden Studienphasen durchgeführt.
2Die Lerninhalte der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen richten sich nach dem Studienplan.
(3) 1Die Durchführung der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen erfolgt grundsätzlich an den Ausbildungsstandorten.
2Die fachlichen Bereiche der Dienstbehörde haben die Vermittlung der Lerninhalte sicherzustellen und Dozentinnen und Dozenten zu benennen.
(1) 1Die Laufbahnprüfung besteht aus den folgenden Prüfungsleistungen:
2
(2) Prüfungsleistungen können aus mehreren Teilen bestehen.
(1) Für die Organisation und Durchführung der Prüfungsleistungen ist das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung zuständig, sofern diese Aufgabe durch diese Verordnung nicht anderen Stellen übertragen ist.
(2) Das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung ist Widerspruchsbehörde für alle Entscheidungen im Rahmen der Prüfungsleistungen.
(3) Das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung kann von den Studierenden eine Versicherung verlangen, dass die jeweilige Prüfungsleistung von Ihnen selbständig und ohne unzulässige Hilfsmittel erbracht worden ist.
(1) 1Die Prüfungsleistungen werden mit folgenden Rangpunkten und Noten bewertet:
2
| Note | Rangpunkte | Beschreibung | |
|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | |
| 1 | sehr gut | 15 | Eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht. |
| 14 | |||
| 2 | gut | 13 | Eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht. |
| 12 | |||
| 11 | |||
| 3 | befriedigend | 10 | Eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht. |
| 9 | |||
| 8 | |||
| 4 | ausreichend | 7 | Eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht. |
| 6 | |||
| 5 | |||
| 5 | mangelhaft | 4 | Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten. |
| 3 | |||
| 2 | |||
| 6 | ungenügend | 1 | Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
| 0 |
(2) 1Aus den Rangpunkten werden Durchschnittsrangpunktzahlen errechnet.
2Sie sind auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma ohne Auf- oder Abrundung zu berechnen.
3Für die Zuordnung zu einer Note nach der Tabelle in Absatz 1 ist die errechnete Durchschnittsrangpunktzahl aufzurunden, wenn sie mindestens 5 beträgt und der Wert der beiden Dezimalstellen gleich oder größer 50 ist.
4Im Übrigen bleiben Dezimalstellen bei der Zuordnung zu einer Note unberücksichtigt.
(3) 1Als Bewertungshilfsgröße können Bewertungspunkte verwendet werden.
2Die Zuordnung von Bewertungspunkten zu dem numerischen Notenwert wird wie folgt bestimmt:
3
| Bewertungspunkte (Prozentanteile) | Rangpunkte | Note | |
|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | |
| 1 | ab 93,7 | 15 | sehr gut |
| ab 87,5 | 14 | ||
| 2 | ab 83,4 | 13 | gut |
| ab 79,2 | 12 | ||
| ab 75,0 | 11 | ||
| 3 | ab 70,9 | 10 | befriedigend |
| ab 66,7 | 9 | ||
| ab 62,5 | 8 | ||
| 4 | ab 58,4 | 7 | ausreichend |
| ab 54,2 | 6 | ||
| ab 50,0 | 5 | ||
| 5 | ab 41,7 | 4 | mangelhaft |
| ab 33,4 | 3 | ||
| ab 25,0 | 2 | ||
| 6 | ab 12,5 | 1 | ungenügend |
| unter 12,5 | 0 |
(4) Die Note „ausreichend“ setzt voraus, dass die Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt sind.
(1) 1Prüferinnen und Prüfer für die Leistungsnachweise sind hauptamtlich Lehrende oder Lehrbeauftragte des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung.
2Für die Praktikumsbewertungen können Angehörige des gehobenen oder höheren Dienstes mit besonderer Eignung als Prüferinnen und Prüfer eingesetzt werden.
(2) Prüferinnen und Prüfer werden vom Prüfungsamt des Fachbereichs der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung bestellt.
(3) Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(1) 1Die Zwischenprüfung und die Abschlussprüfung werden vor einer Prüfungskommission abgelegt.
2Es können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Studierenden und die Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfung es erfordern.
(2) 1Die Mitglieder der Prüfungskommissionen und deren Vorsitzende oder Vorsitzender werden auf Vorschlag der Dienstbehörde durch das Prüfungsamt des Fachbereichs der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung bestellt.
2Für die Mitglieder der Prüfungskommission sind Vertreterinnen und Vertreter zu bestellen.
(3) 1Die Mitglieder und ihre Vertreterinnen und Vertreter werden für eine Dauer von höchstens drei Jahren bestellt.
2Die Wiederbestellung ist zulässig.
(4) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn
(5) 1Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.
2Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Prüfung und Beratung sind nicht öffentlich.
(7) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Tätigkeit als Prüferinnen und Prüfer unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(1) Die Inhalte der Prüfungsleistungen sind bis zum Beginn der Prüfungsleistung geheim zu halten.
(2) Für jede schriftliche Prüfungsleistung, die unter Aufsicht stattfindet, ist von der aufsichtführenden Person ein Protokoll zu erstellen.
(3) 1Schriftliche Aufsichtsarbeiten für Zwischen- und Abschlussprüfungen sind von zwei Prüferinnen und Prüfern unabhängig voneinander zu bewerten.
2Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission.
(4) 1Mündliche Prüfungsleistungen, die im Rahmen von Leistungsnachweisen erbracht werden, sind von zwei Prüferinnen und Prüfern abzunehmen.
2Die Prüferinnen und Prüfer erstellen ein Protokoll.
(1) Das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung setzt im Einvernehmen mit der Dienstbehörde Ort und Zeitpunkte der Prüfungsleistungen fest, es sei denn, es ist in dieser Verordnung etwas Abweichendes geregelt.
(2) 1Schriftliche Aufsichtsarbeiten sollen an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben werden.
2Nach zwei Arbeitstagen soll ein freier Tag vorgesehen werden.
3An einem Tag darf nur eine Aufsichtsarbeit gestellt werden.
(3) 1Der schriftliche Teil der Abschlussprüfung ist spätestens zwei Wochen vor dem Beginn des mündlichen Teils abzuschließen.
2Der mündliche Teil der Abschlussprüfung soll bis zum Ende des letzten Studienabschnitts abgeschlossen sein.
(4) Die Zeitpunkte und die Art der Prüfungsleistungen sind den Studierenden rechtzeitig mitzuteilen.
(1) 1Ist eine Studierende oder ein Studierender ganz oder teilweise daran gehindert, eine Prüfungsleistung oder einen Teil der Prüfungsleistung abzulegen, so kann sie oder er beim Fachbereich Landwirtschaftliche Sozialversicherung schriftlich oder elektronisch beantragen, dass die Verhinderung anerkannt wird.
2Die Verhinderung wird nur anerkannt, wenn
(2) 1Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachzuweisen.
2Auf Verlangen des Prüfungsamtes des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen.
(3) 1Wird die Verhinderung anerkannt, so gelten die Prüfungsleistung oder der Teil der Prüfungsleistung als nicht begonnen.
2Das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung bestimmt, zu welchen Zeitpunkten die Prüfungsleistung oder der Teil der Prüfungsleistung nachgeholt wird.
(4) 1Wird die Verhinderung nicht anerkannt, so gilt die Zeit der Verhinderung als Bearbeitungszeit.
2Wird in diesem Fall gar keine Leistung erbracht, so wird die Prüfungsleistung oder der Teil der Prüfungsleistung mit „ungenügend“, Rangpunkte 0, bewertet.
(1) 1Wer bei der Ablegung einer Prüfungsleistung täuscht, eine Täuschung versucht oder dazu beiträgt oder gegen die Ordnung verstößt, kann von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden.
2Über den sofortigen Ausschluss entscheidet die nach Absatz 2 zuständige Stelle.
(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Verstoßes nach Absatz 1 entscheidet
(3) Wird ein Verstoß nach Absatz 1 festgestellt, kann je nach Schwere des Verstoßes
(4) 1Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Laufbahnprüfung bekannt oder kann sie dann erst nachgewiesen werden, kann das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung im Benehmen mit der Dienstbehörde innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag, an dem die betroffene Person die Abschlussprüfung absolviert hat, die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären.
2Wird die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklärt, ist das Abschlusszeugnis zurückzugeben.
(5) Die oder der Betroffene ist vor einer Entscheidung nach Absatz 3 oder Absatz 4 anzuhören.
(1) 1Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag der oder des Studierenden können folgende Leistungen anerkannt werden:
2
(2) In dem Antrag auf Anerkennung von Studien- oder Prüfungsleistungen hat die oder der Studierende die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(3) 1Der Fachbereich Landwirtschaftliche Sozialversicherung erkennt die Leistungen an, wenn sie gleichwertig sind mit den Leistungen, die nach dieser Verordnung für das Studium zu erbringen sind.
2Wesentliche Unterschiede führen zur Nichtanerkennung.
(4) 1Das Nähere zur Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, insbesondere zur Übernahme der Bewertung oder zur Zuordnung einer Bewertung, regelt der Fachbereich Landwirtschaftliche Sozialversicherung in einer Richtlinie.
2Die Richtlinie wird auf der Internetseite des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung veröffentlicht und beim Fachbereich Landwirtschaftliche Sozialversicherung in der jeweils geltenden Fassung in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert.
3Maßgeblich ist jeweils die Fassung, die bei Beginn des Studiums gilt.
(1) 1Während der Fachstudien und praxisintegrierenden Studienphasen haben die Studierenden Leistungsnachweise gemäß den Festlegungen im Studienplan zu erbringen.
2Zur Erbringung eines Leistungsnachweises können folgende Leistungen dienen:
3
(2) 1Aufgaben für zu erbringende Leistungsnachweise werden von den Prüferinnen und Prüfern gestellt und bewertet.
2Die Bewertung der erbrachten Leistung wird der oder dem Studierenden durch das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.
3In der Mitteilung des Leistungsnachweises sind Studienabschnitt, Lehrinhalt, Art des Nachweises, Rangpunkte und Note zu bezeichnen.
(3) 1Die Leistungsnachweise in den Hauptstudien I bis III sollen einen Monat vor Ende des jeweiligen Studienabschnitts, im Hauptstudium IV einen Monat vor Beginn des schriftlichen Teils der Abschlussprüfung erbracht sein.
2Ist im Falle des § 35 Absatz 3 der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag des schriftlichen Teils der Abschlussprüfung nachgeholt worden, gilt er als mit „ungenügend“, Rangpunkte 0, bewertet.
(4) 1Zum Ende des Studiums stellt das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung ein Zeugnis in schriftlicher oder elektronischer Form aus, in dem die Bewertungen der Leistungsnachweise mit ihren Rangpunkten und Noten aufgeführt werden.
2Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen in Fächern, in denen keine Leistungsnachweise gefordert sind, ist in schriftlicher oder elektronischer Form zu bescheinigen.
(1) 1Die oder der Ausbildungsverantwortliche erstellt für die Praktika I bis IV jeweils eine Praktikumsbewertung über die Leistungen und den Befähigungsstand der oder des Studierenden.
2Die Ausbilderinnen und Ausbilder für die Teilabschnitte sind ins Benehmen zu setzen.
3Die Praktikumsbewertung soll insbesondere auf das Ergebnis selbständiger Bearbeitung von berufspraktischen Aufgaben am Arbeitsplatz gestützt werden.
4Der Entwurf der Bewertung der Teilabschnitte wird durch die Ausbildungsverantwortliche oder den Ausbildungsverantwortlichen oder die Ausbilderin oder den Ausbilder der oder dem Studierenden eröffnet und mit dieser oder diesem erörtert.
5Die oder der Studierende kann schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen.
(2) 1Für die Bewertung können Teilabschnitte je nach der Bedeutung, die sie für die zu erwerbende Befähigung haben, zusammengefasst
werden.
2Die
Praktikumsbewertung wird der oder dem Studierenden schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.
3Studienabschnitt, Art des Nachweises, Rangpunkte und Note sind zu bezeichnen.
(3) Zum Ende des Studiums stellt das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung der oder dem Studierenden ein Zeugnis in schriftlicher oder elektronischer Form aus, in dem die Praxisbewertungen mit den Rangpunkten und Noten aufgeführt werden.
§ 39 Abs. 2 Satz 1 Kursivdruck: Wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wird zwischen den Worten "werden Die" das Satzzeichen "." (Punkt) ergänzt.
(1) 1Am Ende des Grundstudiums findet eine Zwischenprüfung statt.
2In der Zwischenprüfung haben Studierende nachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der ein erfolgreiches weiteres Studium erwarten lässt.
(2) 1Die Zwischenprüfung ist an den Lernzielen auszurichten.
2Sie besteht aus vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils in einem der Studieninhalte nach § 22 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 liegen.
(3) Die Bearbeitungszeit für die Aufsichtsarbeiten beträgt jeweils drei Zeitstunden.
Die Prüfungskommission besteht aus mindestens drei Personen, die hauptamtlich Lehrende beziehungsweise Lehrbeauftragte des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung sind und von denen eine den Vorsitz führt.
(1) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn zwei Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind und insgesamt die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht worden ist.
(2) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden, kann sie spätestens fünf Monate nach Abschluss des Grundstudiums und frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses wiederholt werden.
(3) In begründeten Ausnahmefällen kann die Dienstbehörde eine zweite Wiederholung zulassen, wenn hinreichend Aussicht auf das Bestehen der Zwischenprüfung besteht.
(4) Das weitere Studium wird wegen der Wiederholung der Prüfung nicht ausgesetzt.
(5) Ist die Wiederholung der Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden, ist das Studium beendet.
(6) Die Hochschule des Bundes erteilt der oder dem Studierenden über das Ergebnis der bestandenen Zwischenprüfung ein Zeugnis in schriftlicher oder elektronischer Form, das die Rangpunkte, die Noten und die Durchschnittsrangpunktzahl enthält.
(1) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Studierenden das Ziel des Studiums erreicht haben.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(3) 1Die Prüfung ist an den Lernzielen auszurichten.
2In ihr sollen die Studierenden nachweisen, dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und fähig sind, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten.
3Insoweit ist die Abschlussprüfung auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet.
(1) 1Die Prüfungskommission besteht aus:
2
(2) 1Mindestens drei der Mitglieder der Prüfungskommission sollen dem nichttechnischen Dienst angehören.
2Zwei der Mitglieder sollen Lehrende beziehungsweise Lehrbeauftrage des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung sein.
(3) 1Anstelle der Angehörigen des höheren Dienstes können der Prüfungskommission Professorinnen beziehungsweise Professoren an Fachhochschulen der Verwaltung oder an gleichstehenden Bildungseinrichtungen der Verwaltung angehören.
2Der Prüfungskommission können auch andere Beschäftigte des öffentlichen Dienstes angehören, wenn sie dieselben fachlichen Voraussetzungen wie die Angehörigen des gehobenen oder höheren Dienstes erfüllen.
(1) 1Die Prüfungsaufgaben des schriftlichen Teils bestimmt das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung auf Vorschlag der Dienstbehörde.
2Der Fachbereich Landwirtschaftliche Sozialversicherung wird bei der Erarbeitung beteiligt.
(2) 1Im schriftlichen Teil sind je eine schriftliche Aufsichtsarbeit aus den Studieninhalten des Hauptstudiums mit folgenden Aufgabenschwerpunkten zu erstellen:
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(3) Die übrigen Studieninhalte des Hauptstudiums sind bei der Aufgabenstellung angemessen zu berücksichtigen.
(4) Für die Bearbeitung ist eine Zeit von jeweils vier Zeitstunden anzusetzen.
(1) Zum mündlichen Teil wird zugelassen, wer für mindestens vier schriftliche Aufsichtsarbeiten mindestens die Bewertung „ausreichend“ erreicht hat.
(2) Wer zum mündlichen Teil nicht zugelassen ist, hat die Abschlussprüfung nicht bestanden.
(3) 1Die Zulassung oder Nichtzulassung ist der oder dem Studierenden rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung durch das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung schriftlich oder elektronisch bekanntzugeben.
2Im Fall der Zulassung sollen dabei auch die in den einzelnen schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielten Rangpunkte mitgeteilt werden.
(1) 1Die Prüfungskommission bestimmt für das Prüfungsgespräch unterschiedliche Themen, die sich nach den Studieninhalten des Studienplans richten.
2Der mündliche Teil soll sich im Wesentlichen auf Studieninhalte des Hauptstudiums erstrecken, die nicht Gegenstand des schriftlichen Teils waren.
3Im Prüfungsgespräch können auch konkrete berufliche Situationen behandelt werden, zu denen die oder der Studierende unter rechtlichen, verfahrensmäßigen und verhaltensmäßigen Gesichtspunkten Lösungswege aufzeigen soll.
(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Studierenden in geeigneter Weise geprüft werden.
(3) 1Die Dauer des mündlichen Teils soll 40 Minuten je Prüfling nicht unterschreiten.
2Es sollen mindestens zwei und nicht mehr als fünf Studierende gleichzeitig geprüft werden.
(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen.
(5) Über den Ablauf des mündlichen Teils ist für jede Prüfungsgruppe ein Protokoll zu fertigen, das von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben ist.
(6) Der mündliche Teil ist bestanden, wenn mindestens die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht worden ist.
(1) Studierende, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, können die Abschlussprüfung wiederholen.
(2) 1Das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Abschlussprüfung wiederholt werden kann.
2Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten.
3Die Abschlussprüfung ist vollständig zu wiederholen.
(3) 1Das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung kann auf Vorschlag der Prüfungskommission bestimmen, ob und welche Studienabschnitte die oder der Studierende zur Vorbereitung auf die Wiederholungsabschlussprüfung erneut zu absolvieren hat.
2Alle Leistungsnachweise sind innerhalb dieser zu wiederholenden Studienabschnitte erneut zu erbringen.
3Die dabei erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen.
4Das Studium wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.
(4) Wird die Abschlussprüfung auch im Wiederholungsversuch nicht bestanden, so ist die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden und das Studium beendet.
(5) 1In begründeten Ausnahmefällen kann die Dienstbehörde eine zweite Wiederholung zulassen, wenn hinreichend Aussicht auf das Bestehen der Abschlussprüfung besteht.
2Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
(1) 1Im Anschluss an den mündlichen Teil der Abschlussprüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote der Laufbahnprüfung fest.
2Für die Festsetzung der Abschlussnote wird eine Durchschnittsrangpunktzahl gebildet, in die die folgenden Rangpunkte mit folgender Gewichtung eingehen:
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(2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn insgesamt und im mündlichen Teil der Abschlussprüfung jeweils mindestens die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht ist.
(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission gibt die oder der Vorsitzende den Studierenden das Prüfungsergebnis mündlich bekannt.
(4) Ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden, gibt das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung der oder dem Studierenden dies in schriftlicher oder elektronischer Form bekannt.
(1) Das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung erteilt der oder dem Studierenden über das Ergebnis der bestandenen Laufbahnprüfung ein Abschlusszeugnis in schriftlicher oder elektronischer Form.
(2) 1Das Abschlusszeugnis enthält:
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(3) 1Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung berichtigt.
2Unrichtige schriftliche Abschlusszeugnisse sind zurückzugeben, unrichtige Abschlusszeugnisse in elektronischer Form zu löschen.
(1) Zu jeder und jedem Studierenden führt das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung eine Prüfungsakte.
(2) 1In die Prüfungsakte sind aufzunehmen:
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(3) Das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung gewährt der oder dem Studierenden auf Antrag Einsicht in die Prüfungsakte.
Für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2023 ein Studium bei der Dienstbehörde begonnen haben, ist diese Verordnung nicht anzuwenden.
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 in Kraft.
(2) Abschnitt 2 dieser Verordnung tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft.