(1) Das Studium vermittelt rechtswissenschaftliche, ökonomische und sozialwissenschaftliche Grundlagen sowie vertiefte sozialrechtliche Inhalte in den Gebieten der landwirtschaftlichen Krankenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterssicherung und der landwirtschaftlichen Unfallsicherung.
(2) 1Die Studieninhalte des Grundstudiums sind:
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(3) 1Studieninhalte des Hauptstudiums sind folgende Bereiche:
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§ 22 Abs. 2 Nummer 1 Kursivdruck: Die Wörter "staatsrechtliche- und politische" werden wegen offensichtlicher Unrichtigkeit durch die Wörter "staatsrechtliche und -politische" ersetzt