(1) Das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung erteilt der oder dem Studierenden über das Ergebnis der bestandenen Laufbahnprüfung ein Abschlusszeugnis in schriftlicher oder elektronischer Form.
(2) 1Das Abschlusszeugnis enthält:
(3) 1Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung berichtigt.
2Unrichtige schriftliche Abschlusszeugnisse sind zurückzugeben, unrichtige Abschlusszeugnisse in elektronischer Form zu löschen.