(1) Zu jeder und jedem Studierenden führt das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung eine Prüfungsakte.
(2) 1In die Prüfungsakte sind aufzunehmen:
2
(3) Das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung gewährt der oder dem Studierenden auf Antrag Einsicht in die Prüfungsakte.