print

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung – GntDLSVVDV

arrow_left arrow_right

(1) 1Die Laufbahnprüfung besteht aus den folgenden Prüfungsleistungen:
2

1.
den Leistungsnachweisen,
2.
den Praktikumsbewertungen,
3.
der Zwischenprüfung und
4.
der Abschlussprüfung.

(2) Prüfungsleistungen können aus mehreren Teilen bestehen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25