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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung – GntDLSVVDV

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Erholungsurlaub ist in der Regel während der praxisintegrierenden Studienphasen zu nehmen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25