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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei – GBPolVDVDV

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1Studierenden, die die Laufbahnprüfung nach der mündlichen Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden haben, kann die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei zuerkannt werden.
2Die Zuerkennung steht einer mit ausreichend bestandenen Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei gleich.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 15.12.2022 I 2862
Ersetzt V 2030-6-29 v. 9.4.2013 I 963 (GBPolVDVDV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25