print

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei – GBPolVDVDV

arrow_left arrow_right

(1) Die Bundespolizeiakademie führt die Dienstaufsicht über die Studierenden während des Studiums.

(2) Die Fachstudien werden an der Hochschule oder einer von ihr bestimmten Einrichtung absolviert.

(3) 1Die Bundespolizeiakademie organisiert in Abstimmung mit der Hochschule die berufspraktischen Studienzeiten.
2Die berufspraktischen Studienzeiten werden in Dienststellen der Bundespolizei absolviert.

(4) Näheres legt die Hochschule im Modulhandbuch fest.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 15.12.2022 I 2862
Ersetzt V 2030-6-29 v. 9.4.2013 I 963 (GBPolVDVDV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25