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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei – GBPolVDVDV

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(1) Bei ungenehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil gilt diese Prüfung oder dieser Prüfungsteil als mit null Rangpunkten bewertet.

(2) 1Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen.
2Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
3Bei Erkrankung kann die Genehmigung in der Regel nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird.

(3) Über die Genehmigung entscheidet die nach § 19 zuständige Stelle.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 15.12.2022 I 2862
Ersetzt V 2030-6-29 v. 9.4.2013 I 963 (GBPolVDVDV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25