(1) 1Für die Bewertung der Klausuren der Zwischenprüfung und der schriftlichen Prüfungen der Laufbahnprüfung sowie für die Durchführung und Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung richten die nach § 19 Absatz 2 und 3 zuständigen Stellen Prüfungskommissionen ein.
2Bei Bedarf können jeweils mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden.
(2) 1Die Prüfungskommission für die Bewertung der Klausuren der Zwischenprüfung besteht aus mindestens drei Lehrenden oder sonstigen mit Lehraufgaben betrauten Mitgliedern der Hochschule.
2Die Hochschule bestimmt, wer von ihnen den Vorsitz führt.
(3) 1Die Prüfungskommission für die Bewertung der schriftlichen Prüfungen der Laufbahnprüfung sowie die Durchführung und Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung besteht aus
(4) 1Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission soll hauptamtlich Lehrende oder Lehrender des Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule sein.
2Mindestens zwei Mitglieder einer Prüfungskommission sollen dem Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei angehören.
(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(6) 1Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
2Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit.
3Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.