(1) 1Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die abschließende Rangpunktzahl mindestens fünf beträgt.
2Bei der Berechnung der abschließenden Rangpunktzahl werden die Prüfungsergebnisse wie folgt gewichtet:
3
| die Durchschnittsrangpunktzahl der Leistungstests | mit 10 Prozent, |
| die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung | mit 10 Prozent, |
| die Rangpunkte der schriftlichen Prüfungen in den Modulen 10 und 14 | mit je 8 Prozent, |
| die Rangpunkte der praktischen Prüfung im Modul 16 | mit 12 Prozent, |
| die Rangpunkte der praktischen Prüfung im Modul 20 | mit 8 Prozent, |
| die Rangpunktzahl der Diplomarbeit | mit 20 Prozent und |
| die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung | mit 24 Prozent. |
(1a) Ist festgelegt worden, dass auf die praktische Leistungsabnahme im Modul 20 verzichtet wird, so ist die abschließende Rangpunktzahl der Quotient aus
(2) 1Die abschließende Rangpunktzahl wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.
2Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Gesamtnote zugeordnet.