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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei – GBPolVDVDV

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(1) Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn mindestens fünf Rangpunkte erreicht worden sind.

(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer die erreichten Rangpunkte nach Abschluss der mündlichen Abschlussprüfung mit und erläutert das Prüfungsergebnis mündlich.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 15.12.2022 I 2862
Ersetzt V 2030-6-29 v. 9.4.2013 I 963 (GBPolVDVDV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25