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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei – GBPolVDVDV

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(1) 1Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet das Bundespolizeipräsidium auf Vorschlag der Bundespolizeiakademie eine Auswahlkommission ein.
2Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden; in diesem Fall ist sicherzustellen, dass alle Auswahlkommissionen die gleichen Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe anlegen.

(2) 1Eine Auswahlkommission besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
2.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes und
3.
einer der folgenden Personen
a)
einer Beschäftigten oder einem Beschäftigten mit der Befähigung zum Lehramt,
b)
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes oder
c)
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes mit mehrjähriger Erfahrung als Mitglied einer Auswahlkommission oder mit abgeschlossenem Hochschulstudium.
Höchstens ein Mitglied der Auswahlkommission kann eine vergleichbare Arbeitnehmerin oder ein vergleichbarer Arbeitnehmer sein.
2Beamtinnen und Beamte dürfen nur dann zu Mitgliedern der Auswahlkommission nach Satz 1 Nummer 2 und 3 bestellt werden, wenn ihnen laufbahnrechtlich ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 verliehen werden kann.
3Mindestens zwei Mitglieder sollen dem Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei angehören.
4Eine Angehörige oder ein Angehöriger des Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule ist berechtigt, am Auswahlverfahren als stimmberechtigtes Mitglied der Auswahlkommission teilzunehmen.

(3) 1Die Mitglieder der Auswahlkommission werden vom Bundespolizeipräsidium für vier Jahre bestellt.
2Wiederbestellung ist zulässig.

(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(5) 1Die Stimmen der Mitglieder der Auswahlkommission haben gleiches Gewicht.
2Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.
3Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 15.12.2022 I 2862
Ersetzt V 2030-6-29 v. 9.4.2013 I 963 (GBPolVDVDV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25