print

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei – GBPolVDVDV

arrow_left arrow_right

(1) Es werden eine Zwischenprüfung und eine Laufbahnprüfung durchgeführt.

(2) Für die Organisation und Durchführung der Zwischenprüfung ist die Hochschule zuständig.

(3) Für die Organisation und Durchführung der Laufbahnprüfung ist das Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie (Prüfungsamt) zuständig.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 15.12.2022 I 2862
Ersetzt V 2030-6-29 v. 9.4.2013 I 963 (GBPolVDVDV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25