(1) 1Die mündliche Abschlussprüfung wird im Modul 18 als interdisziplinäre Prüfung durchgeführt.
2In ihr sollen die Studierenden nachweisen, dass sie die Inhalte der absolvierten Module beherrschen und zueinander in Beziehung setzen können und ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei genügen.
(2) 1Die mündliche Abschlussprüfung wird in der Regel als Gruppenprüfung durchgeführt.
2Eine Gruppe soll aus höchstens vier Studierenden bestehen.
3Die Prüfungszeit soll je Studierende oder Studierenden 30 bis 40 Minuten betragen.
(3) 1Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der mündlichen Abschlussprüfung werden von einer Protokollführerin oder einem Protokollführer protokolliert, die oder den das Prüfungsamt bestimmt.
2Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.
(4) 1Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich.
2Die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule sowie Angehörige des Prüfungsamts können teilnehmen.
3Das Bundesministerium des Innern und für Heimat und das Bundespolizeipräsidium können jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter zur Teilnahme an der mündlichen Abschlussprüfung entsenden.
4Das Prüfungsamt kann auch anderen Personen die Anwesenheit in der mündlichen Abschlussprüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten.
5Diese anderen Personen dürfen während der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen.
6Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder, Angehörige des Prüfungsamts sowie die Protokollführerin oder der Protokollführer anwesend sein.