Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei – GBPolVDVDV

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(1) In den Modulen 1 bis 3, 8, 9, 11 bis 13, 15 und 17 sind Leistungstests durchzuführen.

(1a) Bis zum 31. Dezember 2024 kann davon abgesehen werden, dass in allen der in Absatz 1 genannten Module Leistungstests zu absolvieren sind.

(2) Ein Leistungstest kann durchgeführt werden in Form

1.
einer Klausur,
2.
eines Referats,
3.
einer Präsentation,
4.
einer Hausarbeit,
5.
einer mündlichen Überprüfung oder
6.
einer praktischen Überprüfung.

(3) Gruppenleistungen sind bei Referaten, Präsentationen, mündlichen Überprüfungen oder praktischen Überprüfungen zulässig, wenn die Einzelbeiträge abgegrenzt werden können und eine Bewertung jedes Einzelbeitrags möglich ist.

(4) Ein Leistungstest kann aus mehreren Teilen bestehen.

(5) 1Die Leistungstests werden wie folgt bewertet:

Prozentualer
Anteil der
erreichten
Punktzahl
an der
erreichbaren
Gesamtpunktzahl
Rangpunkte/
Rangpunktzahl
Note Notendefinition
93,70 bis 100,00 15 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
87,50 bis 93,69 14
83,40 bis 87,49 13 gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
79,20 bis 83,39 12
75,00 bis 79,19 11
70,90 bis 74,99 10 befriedigend eine Leistung, die im Allgemeinen
den Anforderungen entspricht
66,70 bis 70,89 9
62,50 bis 66,69 8
58,40 bis 62,49 7 ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber
im Ganzen
den Anforderungen noch entspricht
54,20 bis 58,39 6
50,00 bis 54,19 5
41,70 bis 49,99 4 mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht,
jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
33,40 bis 41,69 3
25,00 bis 33,39 2
12,50 bis 24,99 1 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse
so lückenhaft sind, dass
die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können
0,00 bis 12,49 0

Neben der fachlichen Leistung werden auch die Klarheit der Darstellung und die Ausdrucksfähigkeit angemessen berücksichtigt.

(6) 1Die Leistungstests werden durch Angehörige oder Beauftragte der Hochschule oder der Bundespolizeiakademie bewertet.
2Die Studierenden erhalten eine Bescheinigung über die Bewertung.

(7) Näheres regelt das Modulhandbuch.

Redaktionelle Anmerkungen

(+++ § 18 Abs. 5: zur Anwendung vgl. § 23 Abs. 1 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 15.12.2022 I 2862
Ersetzt V 2030-6-29 v. 9.4.2013 I 963 (GBPolVDVDV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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