Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV

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(1) 1Bei Täuschungshandlungen gilt die Prüfung als nicht bestanden.
2Eine nicht bestandene Prüfung darf nicht vor Ablauf eines angemessenen Zeitraums, in der Regel mindestens zwei Wochen, wiederholt werden.
3In den Fällen des Satzes 1 kann die Frist für die Wiederholung der Prüfung auf bis zu neun Monate festgelegt werden.

(2) 1Die praktische Prüfung muss innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung abgelegt werden.
2Andernfalls verliert die theoretische Prüfung ihre Gültigkeit.
3Der Zeitraum zwischen Abschluss der praktischen Prüfung oder – wenn keine praktische Prüfung erforderlich ist – zwischen Abschluss der theoretischen Prüfung und der Aushändigung des Führerscheins darf zwei Jahre nicht überschreiten.
4Andernfalls verliert die gesamte Prüfung ihre Gültigkeit.

(3) Stellt der Sachverständige oder Prüfer Tatsachen fest, die bei ihm Zweifel über die körperliche oder geistige Eignung des Bewerbers begründen, hat er der Fahrerlaubnisbehörde Mitteilung zu machen und den Bewerber hierüber zu unterrichten.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 12.8.2026 I Nr. 236
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 (Nr. 41) ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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