Der Internationale Führerschein nach Artikel 7 und Anhang E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 ist ein Heft in Form DIN A6 (148 mm x 105 mm) mit grauem Umschlag und 36 weißen Innenseiten. Die Seite 37 ist zum Herausklappen eingerichtet.
2.
Die Vorder- und Rückseite des ersten Umschlagblattes und die Seiten 3 bis 35 und 37 sind nachstehend wiedergegeben. Die Seiten 36 und 38 bleiben frei.
3.
Ausfertigungen dieses Internationalen Führerscheins nach Muster 7 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr in der Fassung vom 1. Januar 1964 sind weiterhin gültig.
4.
Die Fahrzeugklassen werden wie folgt definiert:
A
Kraftfahrzeuge, deren Gesamtgewicht bestehend aus dem Leergewicht und der bei der Zulassung für zulässig erklärten größten Belastung 3 500 kg nicht übersteigt,
B
Kraftfahrzeuge, deren wie oben gebildetes Gesamtgewicht 3 500 kg übersteigt,
C
Krafträder mit und ohne Beiwagen.
5.
Bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach § 25b Absatz 2 sind folgende Klassen bzw. Beschränkungen zu erteilen:
deutsche Fahrerlaubnisklasse
internationale Fahrerlaubnisklasse
Beschränkungen
A1
C, A
C ≤125 cm3 C ≤ 11 kW C ≤ 0,1 kW/kg A: dreirädrige Kfz ≤ 15 kW
A2
C
C ≤ 35 kW C ≤ 0,2 kW/kg
A
C, A
A: nur dreirädrige Kfz
B
A
C1
B
B ≤ 7 500 kg
C
B
D1
B
B: nur Kraftomnibusse, Anzahl Plätze außer dem Führersitz ≤ 16
D
B
B: nur Kraftomnibusse
6.
Bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach § 25b Absatz 2a sind folgende Klassen bzw. Beschränkungen zu erteilen:
deutsche Fahrerlaubnisklasse
internationale Fahrerlaubnisklasse
Beschränkungen
A1
C
C ≤ 125 cm3 C ≤ 11 kW
A beschränkt
C
C ≤ 35 kW C ≤ 0,2 kW/kg
A
C
B
A
C1
B
B ≤ 7 500 kg
C
B
D1
B
B: nur Kraftomnibusse ≤ 8 m, Anzahl Plätze außer dem Führersitz ≤ 16
D
B
B: nur Kraftomnibusse
Darüber hinaus kann die Fahrerlaubnisbehörde weitere Beschränkungen, die sich aus der unterschiedlichen Definition der Fahrerlaubnisklassen, der Bestandsschutzregelungen sowie eignungsbedingter Einschränkungen ergeben, eintragen.
Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 12.8.2026 I Nr. 236
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 (Nr. 41) ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war