Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV

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(Fundstelle: BGBl. I 2014, 372; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)



Abschnitt A Fahreignungsseminare

1.
Vorliegen der Voraussetzungen für die Seminarleitererlaubnis
1.1
Verkehrspädagogik nach § 46 Absatz 1, 2 des Fahrlehrergesetzes oder
1.2
Verkehrspsychologie nach § 4a Absatz 3, 4 des Straßenverkehrsgesetzes
einschließlich der Einhaltung der Auflagen
2.
Vorliegen des Nachweises der jährlichen Fortbildung
2.1
Verkehrspädagogik nach § 53 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes oder
2.2
Verkehrspsychologie nach § 4a Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes
3.
Räumliche und sachliche Ausstattung
4.
Vorliegen der Aufzeichnungen über die Seminarteilnehmer in Gestalt von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift sowie deren Unterschriften zur Teilnahmebestätigung je Modul oder Sitzung
5.
Anonymisierte Dokumentation der durchgeführten Fahreignungsseminare; die Dokumentation umfasst
5.1
für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme
5.1.1
das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Module,
5.1.2
die Anzahl der Teilnehmer,
5.1.3
die Kurzdarstellungen der Fahrerkarrieren,
5.1.4
die eingesetzten Bausteine und Medien,
5.1.5
die Hausaufgaben und
5.1.6
die Seminarverträge
5.2
für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme
5.2.1
das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Sitzungen,
5.2.2
die auslösenden und aufrechterhaltenden Bedingungen der Verkehrszuwiderhandlungen,
5.2.3
die Funktionalität des Problemverhaltens,
5.2.4
die erarbeiteten Lösungsstrategien,
5.2.5
die persönlichen Stärken des Teilnehmers,
5.2.6
die Zielvereinbarungen und
5.2.7
den Seminarvertrag
6.
Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an die Durchführung, insbesondere im Hinblick auf die Teilnehmeranzahl, die zeitlichen Vorgaben und bei der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme die Abstimmung der Bausteine auf die Fahrerkarrieren
7.
Einhaltung der Vorschriften über den Umgang mit den personenbezogenen Daten
8.
Einhaltung der Verfahren und Maßnahmen des Qualitätssicherungssystems

Abschnitt B Einweisungslehrgänge

1.
Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung von Einweisungslehrgängen nach § 47 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes einschließlich der Einhaltung der Auflagen
2.
Einhaltung des Ausbildungsprogramms nach § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Fahrlehrergesetzes
3.
Dokumentation der durchgeführten Einweisungslehrgänge; die Dokumentation umfasst
3.1
die Vornamen und Familiennamen des Lehrgangsleiters und der eingesetzten Lehrkräfte,
3.2
die Vornamen und Familiennamen und die Geburtsdaten der Teilnehmer,
3.3
die Kurzdarstellung des Verlaufs des Lehrgangs einschließlich der Inhalte und eingesetzten Methoden,
3.4
das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Kurse und
3.5
Bestätigung der Anwesenheit der Teilnehmer bei allen Kursen
4.
Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an die Durchführung
5.
Einhaltung der Verfahren und Maßnahmen des Qualitätssicherungssystems

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 12.8.2026 I Nr. 236
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 (Nr. 41) ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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