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Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland – EuAbgG

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1Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Abgeordnetengesetzes finden auf vor Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments ausgeschiedene Mitglieder des Europäischen Parlaments und ihre Hinterbliebenen Anwendung.
2§ 28 des Abgeordnetengesetzes findet auf Mitglieder des Europäischen Parlaments entsprechende Anwendung.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 11.7.2014 I 906
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25