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Europaabgeordnetengesetz – EuAbgG

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Die Mitglieder des Europäischen Parlaments sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 11.7.2014 I 906
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26