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Verordnung über die Sicherheit des Eisenbahnsystems – ESiV

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(1) 1Eisenbahnverkehrsunternehmen haben eine Sicherheitsbescheinigung bei der Sicherheitsbescheinigungsstelle über die zentrale Anlaufstelle zu beantragen.
2Der Antrag kann auf eine erstmalige Erteilung, auf eine Erneuerung oder auf eine Änderung einer Sicherheitsbescheinigung gerichtet sein.

(2) Ist die Sicherheitsbehörde Sicherheitsbescheinigungsstelle, sind der Antrag und die für den Antrag erforderlichen Unterlagen in deutscher Sprache vorzulegen.

Ersetzt V 930-9-12 v. 5.7.2007 I 1305, 1318 (ESiV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25