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Verordnung über die Sicherheit des Eisenbahnsystems – ESiV

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Hält die Agentur im Fall des § 5a Absatz 2 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes die von der Sicherheitsbehörde getroffenen Maßnahmen für unverhältnismäßig, findet das Verfahren nach Artikel 17 Absatz 6 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/798 Anwendung.

Ersetzt V 930-9-12 v. 5.7.2007 I 1305, 1318 (ESiV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25