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Verordnung über die Sicherheit des Eisenbahnsystems – ESiV

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(1) 1Die Sicherheitsbehörde veröffentlicht jedes Jahr einen Bericht über ihre Tätigkeiten des Vorjahres.
2Sie übermittelt den Bericht der Agentur spätestens bis zum 30. September jedes Jahres.

(2) 1Der Bericht enthält Angaben über:
2

1.
die Entwicklung der Eisenbahnsicherheit einschließlich einer Zusammenstellung der gemeinsamen Sicherheitsindikatoren nach Anhang I der Richtlinie (EU) 2016/798;
2.
die Erfahrungen der Eisenbahnen mit der Anwendung der gemeinsamen Sicherheitsmethoden;
3.
wichtige Änderungen von Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Bereich der Eisenbahnsicherheit;
4.
den Vollzug der Vorschriften über Sicherheitsbescheinigungen sowie über Sicherheitsgenehmigungen in allgemeiner Form;
5.
Befreiungen vom Erfordernis einer Instandhaltungsstellen-Bescheinigung nach § 7g Absatz 2a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und
6.
die Durchführung der Eisenbahnaufsicht in allgemeiner Form.

Ersetzt V 930-9-12 v. 5.7.2007 I 1305, 1318 (ESiV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25