(1) Die Sicherheitsbescheinigung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn
(2) Wird eine Sicherheitsbescheinigung ganz oder teilweise widerrufen, kann der Inhaber der Sicherheitsbescheinigung eine Überprüfung entsprechend § 8 verlangen.
(3) Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten unberührt, wenn die Sicherheitsbehörde Sicherheitsbescheinigungsstelle war.
(+++ § 10 Abs. 1 und 3: Zur Geltung vgl. § 16 Abs. 4 +++)