„gemeinsame Sicherheitsmethoden“ die Methoden zur Beschreibung der Art und Weise, wie die Sicherheitsniveaus, die Erreichung der Sicherheitsziele und die Einhaltung der anderen Sicherheitsanforderungen beurteilt werden;
2.
„Sicherheitsvorschriften“ alle verbindlichen Vorschriften, die Anforderungen zur Gewährleistung der Eisenbahnbetriebssicherheit enthalten und die für mehr als eine Eisenbahn oder für Dritte gelten, unabhängig davon, welche Stelle diese Vorschriften festlegt, mit Ausnahme der durch die Vorschriften der Europäischen Union oder der durch die internationalen Vorschriften festgelegten Anforderungen; Schienennetz-Nutzungsbedingungen und Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen sind keine Sicherheitsvorschriften im Sinne dieser Verordnung, auch wenn sie Sicherheitsvorschriften enthalten;