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Verordnung über die Sicherheit des Eisenbahnsystems – ESiV

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Eisenbahnen haben sicherzustellen, dass die Voraussetzungen, die für die Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung oder einer Sicherheitsgenehmigung gegolten haben, auch nach der Erteilung erfüllt werden.

Ersetzt V 930-9-12 v. 5.7.2007 I 1305, 1318 (ESiV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25