Eisenbahnen haben sicherzustellen, dass die Voraussetzungen, die für die Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung oder einer Sicherheitsgenehmigung gegolten haben, auch nach der Erteilung erfüllt werden.
Ersetzt V 930-9-12 v. 5.7.2007 I 1305, 1318 (ESiV)