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Gesetz über das Erbbaurecht – ErbbauRG

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Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgen, sind insoweit unwirksam, als sie die Rechte des Grundstückseigentümers aus einer Vereinbarung gemäß § 5 vereiteln oder beeinträchtigen würden.

Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 7 G v. 1.10.2013 I 3719
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25