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Gesetz über das Erbbaurecht – ErbbauRG

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Der Erbbauberechtigte ist nicht berechtigt, beim Heimfall oder beim Erlöschen des Erbbaurechts das Bauwerk wegzunehmen oder sich Bestandteile des Bauwerks anzueignen.

Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 7 G v. 1.10.2013 I 3719
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25