print

Verordnung über die Prüfung zum Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich – EPSPV

arrow_left arrow_right

(1) Prüfungen sollen mindestens einmal im Jahr durchgeführt werden.

(2) 1Der Leiter der Prüfungskommission setzt im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern der Prüfungskommission die Prüfungstermine und -orte fest und gibt diese mindestens einen Monat vor Prüfungsbeginn den zugelassenen Prüflingen schriftlich oder elektronisch bekannt.
2Dabei unterrichtet er die Prüflinge auch über den Ablauf der Prüfung.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25