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Verordnung über die Prüfung zum Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich – EPSPV

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1Die Mitglieder der Prüfungskommission und der Schriftführer haben über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfungen gegenüber Dritten Stillschweigen zu wahren.
2Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Behörde.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25