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Verordnung über die Prüfung zum Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich – EPSPV

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1Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihrer Entscheidung unabhängig und bei ihrer Beurteilung an Weisungen der zuständigen Behörde nicht gebunden.
2Sie sind zur Unparteilichkeit verpflichtet.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25