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Verordnung über die Prüfung zum Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich – EPSPV

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(1) Auf Antrag ist dem Prüfling nach Beendigung der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.

(2) Kopien der Prüfungsunterlagen dürfen dem Prüfling nur für Widerspruchs- oder verwaltungsgerichtliche Verfahren ausgehändigt werden.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25