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Verordnung über die Prüfung zum Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich – EPSPV

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Die Prüfungsunterlagen sind nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zehn Jahre aufzubewahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist jeweils unverzüglich, bei Speicherung auf Datenträgern jeweils automatisiert, zu löschen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25