(1) 1Das Eisenbahn-Bundesamt beruft die Mitglieder der Prüfungskommission für die Abnahme der Prüfungen.
2Die Mitglieder der Prüfungskommission werden jeweils für ein oder mehrere Fachgebiete berufen.
3Sie müssen im jeweiligen Prüfungsgebiet sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(2) 1Die Prüfungskommission besteht aus