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Eisenbahn-Prüfsachverständigen-Prüfungsverordnung – EPSPV

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1Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, so erteilt das Eisenbahn-Bundesamt dem Prüfling über das Nichtbestehen einen Bescheid.
2Darin sind die Teilprüfungen anzugeben, in denen nicht mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.

3Auf die Bedingungen der Wiederholungsprüfung nach § 16 ist hinzuweisen.

4Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26