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Verordnung über die Prüfung zum Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich – EPSPV

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Wer die Prüfung besteht, erhält vom Eisenbahn-Bundesamt einen Anerkennungsbescheid nach § 6 Absatz 1 und 2 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25