print

Eisenbahn-Prüfsachverständigen-Prüfungsverordnung – EPSPV

arrow_left arrow_right

Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 4 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung mit Ausnahme der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 und 3 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung hinreichend belegen kann.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26