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Verordnung über die Prüfung zum Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich – EPSPV

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Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 4 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung mit Ausnahme der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 und 3 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung hinreichend belegen kann.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25