(1) Die Prüfung besteht aus mündlichen Teilprüfungen der Fächer
(2) Die Prüfung wird durch die Prüfungskommission abgenommen.
(3) In einer Prüfung können gleichzeitig bis zu vier Prüflinge geprüft werden.
(4) Die Prüfungsdauer ergibt sich aus der Anlage.
(5) 1Über den Verlauf der Prüfung und die Feststellung des Prüfungsergebnisses hat der Schriftführer schriftlich oder elektronisch ein Protokoll zu fertigen.
2Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission und dem Schriftführer zu unterzeichnen.