Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung – EntschFinV

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(1) 1Das aggregierte Risikogewicht wird auf der Grundlage einer Bonitätsnote bestimmt.
2Die Bonitätsnote beruht auf einer Risikoeinschätzung des CRR-Kreditinstituts durch die Entschädigungseinrichtung auf der Grundlage von Risikokategorien und Risikoindikatoren nach Maßgabe der §§ 9 und 10 sowie nach Maßgabe der Anlage 1.

(2) 1Aus der Bonitätsnote ergibt sich das aggregierte Risikogewicht wie folgt:

Bonitätsnote 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9
Aggregiertes Risikogewicht 50 % 58 % 68 % 79 % 93 % 108 % 126% 147 % 171 % 200 %

(3) Für neu gegründete CRR-Kreditinstitute gilt bis einschließlich der Vollendung des zweiten vollständigen Geschäftsjahres abweichend von den Absätzen 1 und 2 ein aggregiertes Risikogewicht von 108 Prozent.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 28.10.2024 I Nr. 337
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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