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Verordnung über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH – EntschFinV

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(1) Die einmalige Zahlung beträgt 0,2 Prozent der gedeckten Einlagen, die bei dem CRR-Kreditinstitut am 31. Dezember des Vorjahres vorhanden waren, mindestens jedoch 25 000 Euro.

(2) Die einmalige Zahlung wird mit der Bekanntgabe des Bescheids fällig.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 28.10.2024 I Nr. 337
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25